Wenn ab dem 13. Dezember die europaweit einheitliche Lebensmittelkennzeichnung greift, wird es in der Bundesrepublik keine gültige nationale Durchführungsverordnung geben. Nach der Lebensmittel Zeitung (dfv Mediengruppe) vorliegenden Informationen ist dem Bundesernährungsminister Christian Schmidt der Zeitplan für die Durchführungsverordnung zur LMIV aus dem Ruder gelaufen, so das Fachblatt in seiner aktuellen Ausgabe (LZ 41).
Beobachtern zufolge sei davon auszugehen, dass der Verordnungsentwurf frühestens im Februar 2015 vom Bundesrat verabschiedet werden kann. Das Thema könne offenbar nicht mehr auf die Tagesordnung der bis Jahresende noch drei verbleibendenden Sitzungen der Länderkammer gehoben werden. Auch sei nicht abschließend geklärt, ob der Entwurf zudem auch noch der Notifizierung in Brüssel bedarf – für dies Procedere wären im Zweifel weitere drei Monate einzuplanen.
Bekanntlich geht es in der Verordnung auch um die Regelungen zur Allergenkennzeichnung bei loser Ware, sprich in Handel, Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung etc. angebotener zubereiteter Speisen. Mit der Verzögerung bleibt die Frage der technischen Umsetzung bei der kontrovers diskutierten Allergenkennzeichnung vorläufig unklar.
Das Bundesernährungsministerium hatte, wie berichtet, erst Mitte Juli den Entwurf zur LMIDV vorgestellt und auf seiner Internetseite öffentlich zugänglich gemacht. Aus dem BMEL verlautet nun, es bedürfe keiner nationalen Umsetzung, die LMIV gelte unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten. Die 14 in der Verordnung genannten Hauptallergene seien ab dem Stichtag EU-weit verpflichtend anzugeben.
Zutreffend hält das Ministerium fest, dass allein für die Art und Weise der Allergeninformationspflicht bei loser Ware nationale Vorgaben geregelt werden können, und versichert, man wolle eine nationale Ausgestaltung festlegen, um eine größere Einheitlichkeit und Rechtssicherheit zu erreichen.
Nur: Bis zum 13. Dezember wird die geplante Durchführungsverordnung noch nicht wirksam werden. Dazu das BMEL: „Generell gelten die Regelungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) bis zur Aufhebung durch die geplante Anpassungsverordnung weiter.“ Bei Verstößen gegen die Pflichtkennzeichnungen der LMIV, die bereits durch die LMKV abgebildet sind, gelten die bestehenden Regelungen zur Strafbewehrung, heißt es weiter.
Alles klar? Wohl kaum. Hält man sich bei der Allergenkennzeichnung loser Ware nun an die EU-Verordnung? An den LMIDV-Entwurf? Wird es Nachbesserungen am Entwurf geben, wie vielfach gefordert – vor allem hinsichtlich des Umgangs mit loser Ware? Wenn ja, was steht zu erwarten? Finanzielle Mehrbelastungen für die betroffenen Unternehmen sind nach Auffassung von Experten nicht auszuschließen, je nachdem, welche technischen Umsetzungsvorgaben die dereinst verabschiedete Umsetzungsverordnung schlussendlich vorsieht.
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