In Gastgewerbe muss die Arbeitszeit erfasst werden. Allerdings gibt es verschiedene Methoden
Ein Profi der ETL Adhoga Steuerberatungsgesellschaft spricht Klartext.
Arbeitszeiterfassung – für die einen ein Segen, für andere ein leidiges Symbol bürokratischer Ressourcenfresserei. Doch wie immer man dazu steht: Spätestens seit dem 13. September dieses Jahres ist die Auffassung des BAG bekannt, wonach eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bestehe.
Für Unternehmer aus der Gastronomie ist diese Auskunft allerdings nicht überraschend. Schließlich besteht die Aufzeichnungspflicht für die Branche schon sehr lange, wie Steffen Pasler im Gastrobriefing #81 feststellt: "Seit es das Mindestlohngesetz (MiLoG) gibt und Hotellerie und Gastronomie unter § 2a als eine sogenannte Schwarzarbeit gefährdete Branche klassifiziert ist, müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeiten aufgezeichnet werden", erläutert der Rostocker ETL-Rechtsanwalt.
Allerdings gestattet der Gesetzgeber einige Ausnahmen. "Wer ein
Monatsentgelt von über 4376 Euro brutto erhält oder in den letzten zwölf Monaten mehr als 2784 Euro ausgezahlt bekommen hat, ist von der
Aufzeichnungspflicht befreit", weiß Pasler. Dies gilt auch für nahe Angehörige. Inwieweit diese
Ausnahmen nun noch
Bestand haben können, sei allerdings noch
nicht absehbar.
Für
viele Arbeitgeber gilt die
Aufzeichnungspflicht als "Bürokratiemonster". Eine
Verletzung derselben geht allerdings mit einem
Bußgeld einher, warnt Pasler.
Vom aktuellen Beschluss des BAG
nicht tangiert sei wiederum die
Frage der Vergütung bei dokumentierten Überstunden. "Hier ist die Darlegung der tatsächlich geleisteten Arbeit nur ein Baustein. Der zweite ist die Darlegung der arbeitgeberseitigen Veranlassung. Das hat das BAG bereits im Mai deutlich gemacht."
Am sichersten sei es, anfallende
Überstunden regelmäßig abzusprechen, zu dokumentieren und gegenzeichnen zu lassen. "Ein
gut geführtes Arbeitszeitenkonto hilft hierbei natürlich beiden Seiten", so Pasler.
Aufregung nicht gerechtfertigt
Die Entscheidung des BAG vom 13. September zur Arbeitszeiterfassung ist zudem ein Urteil "inter partes", also zunächst nur für die sich
konkret im Rechtsstreit befindenden Parteien gültig. "Urteile mit allgemeiner Gültigkeit zu sprechen ist Sache des Bundesverfassungsgerichtes. Daher ist die
große Aufregung meines Erachtens auch
nicht gerechtfertigt", plädiert Pasler für eine
Versachlichung der Debatte.
Am Ende sei insbesondere für
kleine Betriebe ein praktikabler Ansatz gefragt, die Arbeitszeiterfassung nicht zum Bürokratiemonster werden zu lassen.
Smarte, auch digitale Lösungen gebe es bereits, sodass Arbeitgeber im Gastgewerbe nicht die
negativ konnotierte Stechuhr wieder einführen müssten.
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ETL Adhoga
Die ETL Adhoga Steuerberatungsgesellschaft AG ist als Teil der ETL-Gruppe auf die Beratung von Gastronomen und Hoteliers rund um die Themen Steuern, Recht und Unternehmensführung spezialisiert. Zu den Leistungen von ETL Adhoga im Bereich der Steuerberatung für Hotels und Gaststätten zählen die klassische Steuerberatung, Finanz- und Lohnbuchhaltung, Bilanzen und Steuererklärungen sowie betriebswirtschaftliche Beratung. Deutschlandweit verzeichnen die auf Hotellerie und Gastronomie spezialisierten Berater von ETL Adhoga über 1000 Mandanten. Im Rahmen der gesamten ETL-Gruppe werden über 4000 Hotellerie- und Gastronomiebetriebe betreut.
Dieser Text erschien zuerst auf www.ahgz.de.