Gastro-Unternehmer müssen während der Corona-Pandemie personenbezogene Daten ihrer Gäste erheben. Der Vorname (wie hier im Bild) reicht dabei nicht aus, in Hessen müssen Name, Anschrift und Telefonnummer hinterlegt werden.
In vielen Bundesländern darf die Gastronomie zwar wieder öffnen, doch müssen Gastro-Unternehmer nun Daten ihrer Gäste erheben. Dies soll die Rückverfolgung der Kontakte von Coronavirus-Infizierten ermöglichen. Doch was müssen Gastronomen bei der Daten-Erhebung beachten?
Für das Wiederhochfahren der Gastronomie sind die Bundesländer zuständig, und zuweilen sind die Auflagen für den sogenannten Re-Start
unterschiedlich. Doch gilt auf Basis des Infektionsschutzgesetzes die Pflicht für Gastro-Unternehmer,
personenbezogene Daten ihrer Gäste zu erheben.
Für
Hessen lautet die
Verordnung etwa wie folgt: "Ab dem 15. Mai 2020 dürfen die in Abs. 1 genannten Betriebe
Speisen und Getränke auch
zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dass bei
Bewirtung in geschlossenen Räumen Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen unter
Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden."
Unterschiede der Länder
Vorsicht: Während Hessen nur die Datenerhebung von Gästen bei der Bewirtung in geschlossenen Räumen verlangt, fordert
Niedersachsen die Erhebung der Daten aller Gäste: "Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, muss der Betreiber der Gaststätte den
Namen und die Kontaktdaten jedes Gastes sowie den Zeitpunkt des Betretens und des Verlassens der Gaststätte mit dessen Einverständnis dokumentieren. Die Gaststätte muss die Daten
drei Wochen aufbewahren, danach müssen die Daten gelöscht werden.
Gäste dürfen nur bedient werden, wenn sie mit der Dokumentation einverstanden sind."
Auch wenn die Bundesländer die Erhebung verschiedentlich vorschreiben, so ist die Erhebung jedoch nach
Datenschutzgrundsätzen festlegt. So dürfen Gastro-Unternehmer etwa nur Daten erheben, die für die Rückverfolgung eines Infizierten notwendig sind. In Hessen sind dies
Name, Anschrift und Telefonnummer.
Wichtig auch: Die erhobenen
Daten dürfen nicht für Werbung verwendet und der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Zudem müssen die Gastro-Unternehmer nach der je Bundesland festgelegten Frist die Daten vernichten. Eine
Aufbewahrung zwischen drei und vier Wochen gilt gemeinhin als unproblematisch.
Einschätzung Datenschutz-Expertin
Datenschutz-Expertin
Meryem Buz sagt auf Anfrage von FOOD SERVICE: "Grundsätzlich gibt es in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Ausnahmen zum Gesundheitswesen, d.h. dass es Einschränkungen des Datenschutzes zur Gewährleistung eines übergeordneten Ziels (z.B. Schutz der Allgemeinheit) möglich sind. Allerdings gibt es auch den Grundsatz der Datensparsamkeit." Die Anwältin rät Gastronomen,
so wenig Daten wie möglich von den Gästen zu speichern – also lediglich das, was die
Erreichbarkeit und Identifikation im Notfall erforderlich machen.
"Für mich stellt sich die Frage, ob dafür nicht Name und Telefonnummer/Mailadresse ausreichen oder tatsächlich auch die Adresse benötigt wird und natürlich auch, wer Zugriff auf die Daten hat. Die
Gastronomiebetriebe müssen sicherstellen, dass diese Daten sicher verwahrt werden und nach
Ablauf der Speicherfrist datenschutzkonform gelöscht bzw. vernichtet werden", so Meryem Buz.
Checkliste Dehoga
Der
Dehoga kommentiert die Vorschrift zur Datenerhebung wie folgt: "Wir alle sind aufgerufen, die vorgegebenen Schutzmaßnahmen und Regelungen konsequent einzuhalten. Die Lockerungen werden nur dann Bestand haben, wenn sich Gastgeber wie Gäste verantwortungsvoll verhalten."
Auf seiner Internet-Seite hat der Dehoga eine Checkliste für die betrieblichen Abläufe und Muster zur Gästekommunikation zum
Download bereitgestellt.