Kalkulation

Dehoga gegen Eintrittsgebühr für Restaurant-Besuch

In anderen Ländern üblich, in Deutschland rechtlich problematisch: Eintrittspreise in der Gastronomie
IMAGO / Norbert Schmidt
In anderen Ländern üblich, in Deutschland rechtlich problematisch: Eintrittspreise in der Gastronomie

Eine Eintrittsgebühr zum Ausgleich für gestiegene Kosten im Restaurant Cedric’s in Ratingen hat für Aufsehen gesorgt. Rolf Westermann sprach mit dem Landesgeschäftsführer des Dehoga Bayern, Thomas Geppert, wie er die Lage einschätzt. Inzwischen hat das Restaurant den Beitrag wieder abgeschafft.

Thomas Geppert, ein Restaurant in Nordrhein-Westfalen hat 3 Euro „Kostenbeitrag“ von seinen Gästen verlangt. Ist das ein Modell für die Gastronomie, mehr einzunehmen? Auf der einen Seite kann ich die dahinterstehende Intention des Wirtes vollkommen verstehen, denn derzeit explodieren förmlich die Kosten in allen wesentlichen Bereichen. Bei den Preissprüngen für Energie, den enorm angestiegenen Lebensmittelpreisen, der Frage, ob diese überhaupt verfügbar sind und den parallel stattfindenden Lohnanpassungen kann man fast nicht planen und dementsprechend nur sehr kurzfristig kalkulieren. Auf der anderen Seite sehe ich aber bei der konkreten Umsetzung rechtliche Probleme und auch steuerliche Nachteile.

Welche rechtlichen Probleme gibt es genau? Und wie sieht es mit der Besteuerung aus? Zunächst liegt es in der freien unternehmerischen Entscheidung eines Wirtes, einen Eintritt zu verlangen. Das kennt man ja zum Beispiel von Clubs und Diskotheken. Dagegen ist nichts einzuwenden. Nur muss dann bedacht werden, dass kein Konsumzwang besteht. Man kann etwas bestellen, muss aber nicht. Und ob das jedem Wirt recht ist, wage ich zu bezweifeln. Zudem gilt es zu beachten, dass auf den Eintritt 19 Prozent Umsatzsteuer anfallen, während bei Speisen hingegen nur 7 Prozent fällig werden. Als problematisch sehe ich jedoch an, wenn der Wirt das Eintrittsgeld als „Kostenbeitrag“ deklariert. Das widerspricht der Preisangabenverordnung, die vorschreibt, dass im Endpreis alle sonstigen Zuschläge bereits enthalten sein müssen.


Viele Gastronomen haben es schwer, höhere Preise durchzusetzen. Wäre das nicht ein probates Mittel, wenn es erlaubt wäre? So schön es wäre, zusätzliche Einnahmen erzielen zu können, ist diese Form jedoch in Deutschland aktuell nicht zulässig. Wir kennen zwar ähnliche Modelle aus anderen Ländern, in denen etwa ein Coperto oder Couvert verlangt wird. Dies ist jedoch bei uns aktuell nicht erlaubt. Denn damit zahlt der Gast in diesen Ländern für das Gedeck, sprich das Eindecken des Tisches mit Tischdecke, Tellern, Gläsern und Besteck. Hierbei handelt es sich für den Gast um selbstständig nicht erbringbare Leistungen und dafür darf kein Zuschlag erhoben werden.

Was empfiehlt der Dehoga, wie die Preise am besten angehoben werden können? Auch wenn es mühsam ist, rate ich dazu, immer wieder neu zu kalkulieren und die Preise entsprechend anzupassen. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass die Gäste durchaus Verständnis dafür haben. Das Problem ist eher, dass auch die Gäste immer weniger Geld in der Tasche haben, das sie ausgeben können. Deswegen lautet meine Empfehlung, auch Speisen auf der Karte zu haben, die sich jeder noch leisten kann.

Dieser Text erschien zuerst auf www.ahgz.de.

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