Einschätzung Thomas Ch. Gramespacher, Rechtsanwalt
"Die Entscheidung des EUIPO darf, was die Verwendung des Zeichens 'Big Mac' in der EU angeht, nicht überbewertet werden.
Es handelt sich insoweit 'nur' um die Entscheidung einer Agentur der Europäischen Union mit der - nach den bisherigen Informationen - die sogenannte 'rechtserhaltene Nutzung' der Marke 'Big Mac' durch McDonald’s verneint und daher dem Löschungsantrag von Supermac’s stattgegeben wurde. Gegen diese Entscheidung kann McDonald’s Rechtsmittel einlegen und wird dies dem Vernehmen nach auch tun. Die Entscheidung des EUIPO ist noch nicht rechtskräftig und wird dies mit einiger Wahrscheinlichkeit auch kurzfristig nicht werden.
Das EUIPO hat streng genommen nicht einmal darüber entschieden, ob McDonald’s grundsätzlich markenrechtliche Positionen an dem Zeichen 'Big Mac' zustehen (können). Das EUIPO kann auch nicht dazu entscheiden, ob McDonald’s, sei es aus anderen (marken-)rechtlichen Erwägungen, z. B. Mitbewerbern (in der EU) untersagen kann, die Bezeichnung 'Big Mac' zu nutzen. So gibt es durchaus auch zeichen- und wettbewerbsrechtliche Positionen, die keine Registereintragung voraussetzen.
Die Entscheidung des EUIPO hat für die Praxis daher derzeit wohl eine untergeordnete Rolle. Bevor hier eine abschließende, rechtliche Klärung vorliegt, sollten Mitbewerber nun besser nicht dem Glauben verfallen, die Bezeichnung 'Big Mac' frei verwenden zu können – insbesondere sollte von einer Nutzung der Marke in ähnlichen oder verwandten Segmenten etc. weiterhin abgesehen werden."
Zur Person: Thomas Ch. Gramespachers Kanzlei in Bonn fokussiert auf die Themen Medien und Urheber, Geistiges Eigentum, Informationstechnologie und Digitalisierung, Wirtschaft und Wettbewerb.