Anders als Angestellte, erhalten Auszubildende auch bei Freistellung zum Beispiel aufgrund einer Corona-bedingten Betriebsschließung ihr normales Entgelt für sechs Wochen. War die Kurzarbeit in einem Betrieb länger als drei Monate unterbrochen, gilt die Regelung von Neuem.
Betriebe, die über die Sommermonate für mindestens drei Monate kein Kurzarbeitergeld beantragt hatten jedoch für den November-Lockdown wieder neu Kurzarbeit anzeigen mussten, müssen auch erneut Entgeltfortzahlung für alle Azubis bei Freistellung leisten. So kann sich die Betriebsunterbrechung aufgrund der Corona-Regelungen der Bundesregierung unterschiedlich auf die Bezahlung Auszubildender auswirken.
Galt in einem Betrieb durchgehend Kurzarbeit, erhalten die Auszubildenden weiterhin ihren KuG-Bezug. "Durchgehend" meint dabei auch Unterbrechungen von weniger als drei Monaten Dauer. Für Schultage muss jedoch das Ausbildungsentgelt gezahlt werden, da sie als geleistete Ausbildungstage gelten.
Hatte ein Betrieb die Kurzarbeit für mindestens drei Monate beendet, erhalten Azubis erneut sechs Wochen lang ihr normales Entgelt auch bei Freistellung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. a Berufsbildungsgesetz (BBiG). Neu eingestellte Auszubildene haben auf jeden Fall Anspruch auf die sechswöchige Vergütungszahlung bei Freistellung, selbst wenn der Betrieb sich in Kurzarbeit befindet.
Wichtiger Hinweis: Die sechswöchige Entgeltfortzahlung nach § 19 BBiG beginnt erst, wenn Auszubildende tatsächlich in Freistellung sind. Wer seine Azubis trotz Lockdown im Betrieb weiterbeschäftigt und nicht freistellt, setzt auch keinen Fristlauf in Gang. Im Frühjahr 2020 hat die Arbeitsagentur kulanterweise auch anders gehandhabte Vorgehensweisen akzeptiert.
Umfangreiche Informationen zum Thema Ausbildung und Corona im Gastgewerbe finden Interessierte zum Beispiel in den DEHOGA-FAQs.