Coronakrise | Azubi-Entgelte

Volles Entgelt oder Kurzarbeit-Bezug

Wie Azubis bezahlt werden müssen, wenn ihr Ausbildungsbetrieb Kurzarbeit angezeigt hat, hängt davon ab, ob und wie lange die Kurzarbeitsregelung einmal unterbrochen war.
imago images / Arnulf Hettrich
Wie Azubis bezahlt werden müssen, wenn ihr Ausbildungsbetrieb Kurzarbeit angezeigt hat, hängt davon ab, ob und wie lange die Kurzarbeitsregelung einmal unterbrochen war.

Anders als Angestellte, erhalten Auszubildende auch bei Freistellung zum Beispiel aufgrund einer Corona-bedingten Betriebsschließung ihr normales Entgelt für sechs Wochen. War die Kurzarbeit in einem Betrieb länger als drei Monate unterbrochen, gilt die Regelung von Neuem.

Betriebe, die über die Sommermonate für mindestens drei Monate kein Kurzarbeitergeld beantragt hatten jedoch für den November-Lockdown wieder neu Kurzarbeit anzeigen mussten, müssen auch erneut Entgeltfortzahlung für alle Azubis bei Freistellung leisten. So kann sich die Betriebsunterbrechung aufgrund der Corona-Regelungen der Bundesregierung unterschiedlich auf die Bezahlung Auszubildender auswirken.

KuG-Unterbrechung gilt ab 3 Monaten

Ob Azubis Anspruch auf Kurzarbeitergeld oder ihre Ausbildungsvergütung haben, hängt davon ab, ob oder wie lange ihr Betrieb die Kurzarbeit unterbrochen hatte.

Galt in einem Betrieb durchgehend Kurzarbeit, erhalten die Auszubildenden weiterhin ihren KuG-Bezug. "Durchgehend" meint dabei auch Unterbrechungen von weniger als drei Monaten Dauer. Für Schultage muss jedoch das Ausbildungsentgelt gezahlt werden, da sie als geleistete Ausbildungstage gelten.

Hatte ein Betrieb die Kurzarbeit für mindestens drei Monate beendet, erhalten Azubis erneut sechs Wochen lang ihr normales Entgelt auch bei Freistellung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. a Berufsbildungsgesetz (BBiG). Neu eingestellte Auszubildene haben auf jeden Fall Anspruch auf die sechswöchige Vergütungszahlung bei Freistellung, selbst wenn der Betrieb sich in Kurzarbeit befindet.

Hilfe für kleinere Betriebe

Kleine und mittlere Ausbildungsunternehmen (KMU), die im Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent angezeigt haben und dennoch ihre Azubis und deren Ausbilder nicht in Kurzarbeit schicken, können bei ihrer Arbeitsagentur einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung von 75 Prozent beantragen. Informationen zu diesem Zuschuss und alle Antragsunterlagen bietet die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Homepage. Dabei ist es entscheidend, unverzüglich bei der Arbeitsagentur anzuzeigen, dass die Ausbildung trotz Kurzarbeit fortgesetzt wird. Auch dieses Formular ist online abrufbar.

Wichtiger Hinweis: Die sechswöchige Entgeltfortzahlung nach § 19 BBiG beginnt erst, wenn Auszubildende tatsächlich in Freistellung sind. Wer seine Azubis trotz Lockdown im Betrieb weiterbeschäftigt und nicht freistellt, setzt auch keinen Fristlauf in Gang. Im Frühjahr 2020 hat die Arbeitsagentur kulanterweise auch anders gehandhabte Vorgehensweisen akzeptiert.

Umfangreiche Informationen zum Thema Ausbildung und Corona im Gastgewerbe finden Interessierte zum Beispiel in den DEHOGA-FAQs.





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