Unterstützung in Coronakrise

Fünf Fragen rund um Finanzhilfen von Bund und Ländern

Finanzielle Hilfen sind jetzt gefragt.
pixabay.com
Finanzielle Hilfen sind jetzt gefragt.

Besonders in Krisenzeiten gilt es einen klaren und kühlen Kopf zu bewahren – insbesondere wenn es ums Geld geht. Fünf Antworten auf wichtige finanzielle Fragen – kurz und bündig zusammengefasst mit wichtigen Links zu Formularen und weitergehenden Informationen.

Weitere, ausführliche und detaillierte Informationen zu den Finanzhilfen von Bund und Ländern finden Sie in unserem Business Guide "Wie Sie jetzt an Finanzhilfen kommen" (28 Seiten, PDF, 24,90 Euro).

1. Wie sehen die Soforthilfen für Einmannbetriebe und Kleinstunternehmen aus? Wo kann ich sie beantragen?
Die Bundesregierung stellt ein umfassendes Hilfspaket für Freiberufler und kleine Firmen zur Verfügung. Dies soll schnell und unbürokratisch ablaufen. Bis zu 9.000 Euro erhalten Unternehmen mit bis zu 5 Angestellten als Einmalzahlung für drei Monate und bis zu 15.000 Euro gibt es für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern. Teilweise stocken die Länder diese Beträge noch auf.

Diese Finanzhilfen sind Zuschüsse und keine Kredite. Daher müssen diese nicht zurückgezahlt werden. Voraussetzung: Ein Unternehmen darf nicht schon vor März 2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Somit müssen finanzielle Engpässe in Zusammenhang mit der Coronakrise stehen und sind vom Antragsteller zu bestätigen. Der Antrag ist bei der zuständigen Landesregierung einzureichen. Für kleine Unternehmen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aktuell eine Hotline eingerichtet: 030/18615-1515 (Mo-Fr. von 9. – 17 Uhr). Die Bundesregierung hat hierzu eine Vorabfassung veröffentlicht.
Die Antragsformulare der Bundesländer


2. Die KfW-Bank hat ein Sonderprogramm für in Not geratene Unternehmen aufgelegt. Wo und wie kann ich die Kredite der KfW-Bank beantragen?
Die Kredite der KfW-Bank werden im Hausbankenverfahren vergeben, an die sich die Unternehmen wenden. Davon ausgeschlossen sind Betriebe, die zum 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten waren. Im Rahmen des Maßnahmenpakets der Bundesregierung wird der KfW-Unternehmerkredit erweitert. 

Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Definition der Europäischen Union können besonders günstige Konditionen erhalten. Den durchleitenden Finanzierungspartnern (Banken und Sparkassen) wird auf Wunsch eine Haftungsfreistellung von 80 Prozent beziehungsweise für kleine und mittlere Unternehmen von 90 Prozent gewährt. Bei Vorhaben mit Haftungsfreistellung gelten ergänzende Bedingungen, die am Ende eines Merkblatts unter der Teilüberschrift „Haftungsfreistellung“ präzisiert werden. 

Neue Hilfe für den Mittelstand. Am 6. April hat die Bundesregierung einen weitergehenden KfW-Schnellkredit für den Mittelstand beschlossen, bei dem der Staat 100 Prozent der Kreditrisiken übernimmt. Die Kreditlaufzeiten werden auf 10 Jahre verlängert. Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.

Die KfW-Bank hat zudem eine Seite vorbereitet, auf dem man Schritt für Schritt erfährt, wie man einen Kredit schnell und zielführend beantragt. 

3. Wie kann ich Kurzarbeitergeld beantragen? Was muss ich dabei beachten?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen umfassenden Leitfaden zu Arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Fragen zum Coronavirus (SARS-CoV-2) am 23.03.2020 publiziert. Dieser gibt unter anderem Antworten auf folgende Fragen:
  • Welche Rahmenbedingungen müssen erfüllt sein, um Kurzarbeitergeld bekommen zu können?
  • Gibt es in Krisenzeiten Erleichterungen bei den Regelungen für das Kurzarbeitergeld?
  • Wie schnell kann Kurzarbeit eingeführt werden?
  • Müssen die Beschäftigten in einem Unternehmen ihre Arbeitszeit um jeweils den gleichen Prozentsatz reduzieren?
Weitere Fragen zum Kurzarbeitergeld haben für FOOD SERVICE die Fachanwälte des ETL Adhoga in einer Artikel-Serie beantwortet: Teil 1, Teil 2, Teil 3.

4. Welche Fristverlängerung gibt es für Insolvenzanträge?
In der Unternehmenskrise ist von Geschäftsführern besondere Sorgfalt an den Tag zu legen. Zum einen muss sich dieser in der Krise über das Vorliegen des Insolvenzgrundes anhand des Liquiditätsplanes und des Überschuldungsstatus vergewissern. Zum anderen muss er seine Überlegungen darlegen, woraus er die begründete Hoffnung schöpft, die Gesellschaft noch rechtzeitig sanieren zu können. 

Die Bundesregierung will von der Corona-Krise betroffene Unternehmen vor Insolvenzen schützen. Justizministerin Christine Lambrecht will verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. 
Deshalb flankiert das Justizministerium das von der Bundesregierung beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf Folgen der Pandemie beruht. Außerdem müssen öffentliche Hilfen beantragt sein und es Sanierungschancen geben. Die Bundesregierung hatte zuletzt in unbegrenztem Umfang Kredithilfen und Bürgschaften in Aussicht gestellt. Steuerliche Maßnahmen sollen ebenfalls den Druck von Unternehmen nehmen.

5. Wer zahlt die Lohnkosten für Mitarbeiter, die unter Quarantäne gestellt werden?
Bei freiwilliger Quarantäne hat der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, da er freiwillig ohne behördliche oder betriebliche Anordnung zu Hause bleibt. 
Schickt jedoch der Betrieb den Arbeitnehmer ohne behördliche Anordnung nach Hause, verzichtet der Betrieb auf die Arbeitsleistung und befindet sich damit formal in Annahmeverzug und muss daher das Entgelt weiterzahlen.
Auch bei unter "amtlich angeordneter Quarantäne stehende Mitarbeiter“ muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen, kann sich dies in diesen behördlich angeordneten Fällen aber unter bestimmten Voraussetzungen von den Behörden erstatten lassen. Welche Behörde zuständig ist, regelt das Landesrecht – meist ist es das Gesundheitsamt. Nach Beendigung der Quarantäne sind drei Monate lang Zeit, den Anspruch gegenüber den Behörden geltend zu machen. Die Erstattung ist in § 56 Infektionsschutzgesetz geregelt: Der Antrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ende der Quarantäne bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Dem Antrag ist eine Arbeitgeberbescheinigung über die Höhe des Arbeitsentgelts, das der Beschäftigte während der Quarantäne verdient hat, und die gesetzlichen Abzüge beizufügen. Auf Antrag können Arbeitgeber auch einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrags verlangen. Welche die zuständige Behörde ist, ist von Land zu Land unterschiedlich geregelt. In der Regel ist es das Gesundheitsamt oder die Landessozialbehörde. Auf deren Seiten finden Leser auch die Anträge. Auf der Seite des Robert-Koch-Instituts kann das Gesundheitsamt nach Postleitzahl gesucht werden.
stats