Verfütterungsverbot mit Folgen

Die EU-Agrarminister die Weichen für eine Aufhebung des gemeinschaftlichen Tiermehlverbotes gestellt. Das Verfütterungsverbot wurde zwar auf unbestimmte Zeit verlängert, aber auf Antrag sollen die Mitgliedstaaten bei der Herstellung von Futter für Nicht-Wiederkäuer, Fleisch- und Knochenmehl wieder verwenden dürfen. Deutschland, Frankreich sowie Österreich hatten an ihrer ablehnenden Haltung festgehalten und so fehlte dem Vorschlag die erforderliche qualifizierte Mehrheit.

Der Verbraucherkommissar David Byrne kündigte aber an, dass die Kommission jetzt von ihrem Recht Gebrauch machen und Bestimmungen auf eigene Faust erlassen werde. Um Tiermehl sicherer zu machen, wollen die Landwirtschaftsminister bei der Futtermittelherstellung nur noch solche Materialien zulassen, die auch für den menschlichen Verzehr erlaubt sind. Im Einklang mit den Forderungen des Europäischen Parlamentes sollen Fleisch- und Knochenmehl außerdem nicht mehr an Tiere der gleichen Art verfüttert werden dürfen.

Wie die Allgemeine Fleischerzeitung (Ausg. 26/01, S. 2) berichtet, soll die Bundesernährungsministerin Renate Künast betont haben, dass die Aufhebung des Tiermehlverbotes kein Automatismus sei, sondern an strenge Kriterien gebunden. So dürfe das betreffende Land, das eine Zulassung für die Verfütterung aussprechen wollen, keine BSE-Fälle gehabt haben und müsse in eine niedrigere Risikoklasse eingestuft worden sein. Dem widersprach eine Mitarbeiterin des Verbraucherkommissars, sie stellte hingegen klar, dass die Kommission ihre Zustimmung zur Beendigung des Tiermehlverfütterungsverbotes weder von der Zahl der BSE-Fälle noch von der Risikokategorie abhängig machen werde. Maßgeblich sei vielmehr, ob in dem betreffenden Land BSE-Schutzmaßnahmen ordnungsgemäß umgesetzt würden und dieses von den zuständigen Behörden auch ordnungsgemäß kontrolliert werde. Frau Künast äußerte daraufhin die Befürchtung, dass die Beendigung des Tiermehlverbotes ein falsches Zeichen setze und die Verbraucher beunruhigt werden. Hoffnung knüpfte sie an die Erwartung, dass kein Mitgliedstaat von der Möglichkeit der Aufhebung des Verbotes keinen Gebrauch machen werde.

Zusammen mit ihrem österreichischem Amtskollegen lehnte Frau Künast den Vorschlag zur Beendigung des Tiermehlverfütterungsverbotes auch deshalb ab, weil die Bestimmungen ein Verbot der Verfütterung von Küchenabfällen vorsehen. Sie soll sich, so die AFZ, dahingehend geäußert haben, dass Deutschland durchaus in der Lage sei, Küchenabfälle so zu behandeln, dass sie sicher seien. Nach Aussage des Bundesernährungsministeriums gibt es in Deutschland 400 Betriebe, die auf die Verarbeitung von Abfällen aus Restaurants und Kantinen spezialisiert sind. Seit April vergangenen Jahres mussten die Unternehmen sicher stellen, dass die Materialien entweder 20 Minuten lang bei drei bar auf 133 °C oder eine Stunde lang auf 90 °C erhitzt werden.



Unabhängig von der Auffassung der Ministerin hat der Rat am 23.10.2001 die Richtlinie 2001/89/EG (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2001) Nr. L 316/5) über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest erlassen.

In dieser Richtlinie heißt es in Artikel 24:

Verwendung von Küchenabfällen

(1) die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, dass:

a) die Verfütterung von Küchenabfällen an Schweine verboten wird;

b) Küchenabfälle, die von internationalen Transportmitteln stammen wie Schiffen, Land- oder Luftfahrzeugen, gesammelt und unter amtlicher Aufsicht beseitigt werden;

c) Der Kommission zum ersten Mal im Jahr 2003 und dann über jedes Jahr jeweils bis zum 31.10. Informationen über die Umsetzung der Buchstaben

a) und b) und über die von den Mitgliedstaaten durchgeführten entsprechenden Kontrollen übermittelt werden.



Diese Informationen werden dann dem Ständigen Veterinärausschuss vorgelegt. Der Rat behält sich vor, weitere Einzelheiten zu den von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollmaßnahmen und den von ihnen hierzu vorzulegenden Informationen festzulegen.

In der Begründung zu diesem Artikel der Richtlinie heißt es: "Die Verfütterung von Küchenabfällen an Schweine birgt erfahrungsgemäß, insbesondere aufgrund unzureichender Kontrollmaßnahmen, die Gefahr der Verbreitung der klassischen Schweinepest. Bis zum Erlass von Gemeinschaftsbestimmungen über die Aufbereitung von Abfällen sollte die Verwendung dieser Abfälle als Schweinefutter ab sofort verboten werden. Außerdem sollte die Pflicht zur Vernichtung von Küchenabfällen aus internationalen Transportmitteln angesichts der besonderen Gefährlichkeit dieser Abfälle aufrecht erhalten werden." Diese Richtlinie muss bis spätestens 31.10.2002 in nationales Recht umgesetzt werden. Die vielfach geübte Praxis der Verfütterung von Küchenabfällen wäre nach der derzeitigen Rechtslage dann ab diesem Zeitpunkt verboten.

Mit ihrer Auffassung, dass man in Deutschland durchaus in der Lage sei, Abfälle so zu behandeln, dass sie sicher seien, steht die Ministerin keineswegs allein. Bereits vor einigen Monaten (Der Lebensmittelbrief (2001), Heft 5/6, S 127) hat sich der Bundesverband der Nahrungsmittel- und Speiseresteverwertung e.V. (BNS e.V., Eislebener Str. 40, 06268 Querfurt) geäußert. Der Verband meint, dass für die Verwertung von Speisenresten folgende Punkte sprechen:

1. Es wird ein vorhandenes Futter verwendet, welches aus aufwändig produzierten und überwachten Lebensmitteln entstanden ist. Speisenreste werden seit Hunderten von Jahren an Mastschweine verfüttert.

2. Die nach der Viehverkehrsordnung vorgeschriebene Erhitzung von Speisenresten stellt eine Maßnahme der Seuchenprophylaxe dar.

3. Die Speisenresteverwerter werden durch verschiedene Sachverständige mehrmals jährlich behördlich überprüft. Monatlich werden Futterproben in Selbstverpflichtung durch unabhängige Institute analysiert.

Speisenreste sind das am Besten untersuchte und kontrollierte Futter aus dem landwirtschaftlichen Betrieb.

4. Durch die Viehverkehrsordnung, die ab dem 26.4.2000 in ihrer neuen Fassung in Kraft getreten ist, wurden alle Speisenresteverwerter gezwungen, in ihren alten Anlagen (mehrere Millionen € je Anlage) zu investieren, damit diese den verschärften neuen Anforderungen entsprechen. Die Speisenresteverwertungsanlagen sind gegenwärtig in ihrer Qualität und Quantität so entwickelt, dass alle Speisenreste aus Großküchen und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, die in der Bundesrepublik Deutschland anfallen, zu Flüssigfutter für Schweine verarbeitet werden können.

5. Die Schweine erhalten durch die hohen Nährstoffgehalte der Speisenreste eine optimale Versorgung mit essentiellen Amino-und Fettsäuren, so dass global gesehen, der Import von solchen Futtermitteln reduziert werden kann. Eine Nachhaltigkeit ist für die Umwelt durch das Schließen von Kreisläufen mit der Speisenresteverwertung gegeben.

6. Durch die flüssige Konsistenz der Speisenreste ist ein absichtliches oder unabsichtliches Vermischen mit anderen Futterarten, z.B. Rinderfutter, technologisch unmöglich.

7. Eine Speisenresteverfütterung erfolgt nur in behördlich genehmigten Betrieben. Jeder neue Schweinemäster, der erhitzte Speisenreste verfüttern will, benötigt eine Genehmigung vom zuständigen Veterinäramt.

8. Wenn bei Futteranalysen des jeweiligen Futterherstellers oder Schweinemästers Überschreitungen der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Futtermittel festgestellt werden, so können alle Tiere, die mit dem Futter versorgt wurden, zweifelsfrei identifiziert werden. Diese Mastschweine können dann kontrolliert verwertet werden, ohne dass andere Landwirte mit ihrem Schweinebestand und auch die Verbraucher gefährdet sind.

9. Es ist wissenschaftlich nachgewiesen, dass Schweine als Allesfresser (durch den Verzehr von Speisenreste) nicht an BSE erkranken können.

10. Negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Mastschweine durch die Verfütterung von Flüssigfutter, welches aus Speisenreste in Speisenverwertungsanlagen hergestellt wurden, sind nicht bekannt.



Von dem Bundesverband wird dann weiter darauf hingewiesen, dass bei einem Verbot der Speisenresteverwertung die bisher genehmigten Speisenrestebearbeitungsbetriebe entschädigt werden müssten und dass ca. zwei Millionen Tonnen Speisenreste aus Großküchen, Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung kostenpflichtig und unschädlich zu beseitigen seien. Es wird folgende Kostenrechnung aufgemacht: Die Verarbeitung einer Tonne Speisenreste zu Flüssigfutter zur Mastschweinproduktion kostet gegenwärtig etwa 60,- EUR. Bei einem Verbot dieser Verwertungsalternative muss damit gerechnet werden, dass sich die Kosten verdreifachen. Die Verfahren der Vergärung und Kompostierung sichern keine Entsorgung entsprechend des § 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes, da diese Stoffe auf den ohnehin überdüngten landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden und somit über das Tierfutter wieder in den Stoffkreislauf gelangen. Es wird gefordert, dass sich die EU an der Speisenresteverwertungstechnologie in Deutschland orientieren sollte, da durch die Jahrzehnte lange behördlich überwachte Verwertung auf diesem Gebiet ein erhöhtes Maß an Verbraucherschutz betrieben wird, die verwendeten Verwertungsmethoden ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten und dem Stand der Technik auch in der EU entsprechen bzw. ihn beschreiben.

Wie aus der am 1.12.2001 veröffentlichten Richtlinie vom 23.10.2001 hervorgeht, zeigt sich die EU von den angeführten Argumenten bisher wenig beeindruckt.

Dass trotz der jetzt veröffentlichten Richtlinie in der Frage der Verfütterung von Küchenabfällen noch nicht das letzte Wort gesprochen ist, lässt sich aus der Begründung (Ziffer 13) zur Richtlinie entnehmen, in der es heißt: "Bis zum Erlass von Gemeinschaftsbestimmungen über die Aufbereitung von Abfällen sollte die Verwendung dieser Abfälle als Schweinefutter ab sofort verboten werden." Wenn somit seitens der Bundesregierung mit dem Hinweis darauf, dass man in Deutschland durchaus in der Lage sei, Küchenabfälle so zu behandeln, dass sie sicher seien, auf eine Erlaubnis zur Verfütterung gedrängt würde, wäre es denkbar, dass eine Gemeinschaftsregelung ergeht, die vorschreibt, dass bei entsprechender Behandlung derartige Küchenabfälle an Schweine verfüttert werden dürfen.

Ob sich die Auffassung, wertvolles Futtermaterial nach entspechender Behandlung, die ein Höchstmaß an Sicherheit garantiert, an Schweine verfüttern zu dürfen - entsprechende Kontrollen vorausgesetzt - durch setzt, bleibt abzuwarten.

Bei der durch die Richtlinie 2001/89 EG vorgegebene Regelung, dass die Verfütterung von Küchenabfällen an Schweine generell verboten ist, kommen mit Sicherheit auf die Einrichtung der Gemeinschaftsverpflegung einige Kosten zu.

Prof. Dr. Lutz Bertling



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